Italien wird gebüsst wegen Besuchsrechtsverweigerung
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
A.T. gegen Italien (Nr. 40910/19) vom 24 Juni 2021
Der Kläger, A.T. ist italienischer Staatsangehöriger, wurde 1969 geboren und lebt in Z.B., Italien.
Die Rechtssache betrifft die angebliche Unfähigkeit des Klägers, sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn auszuüben und ihn unter den von den Gerichten festgelegten Bedingungen zu besuchen.
Unter Berufung auf die Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beschwert sich der Beschwerdeführer über die ablehnende Haltung der Mutter des Kindes und behauptet, die inländischen Behörden hätten es versäumt, zügig Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung seines Besuchsrechts zu gewährleisten. Ihm sei jede Möglichkeit genommen worden, diese Rechte unter den von den Gerichten festgelegten Bedingungen auszuüben, was seiner Ansicht nach einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle.
Aus diesen Gründen entschied das Gericht einstimmig:
Die Klage wird für zulässig erklärt;
Es stellt fest, dass eine Verletzung von Artikel 8 der EMRK vorliegt;
Es stellt weiter fest,
- dass der beklagte Staat innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil gemäß Artikel 44 § 2 des Übereinkommens rechtskräftig wird, die folgenden Beträge an den Kläger zu zahlen hat:
EUR 13.000 (dreizehntausend Euro), zuzüglich eines eventuell darauf entfallenden Steuerbetrages, für einen immateriellen Schaden;
EUR 15.000 (fünfzehntausend Euro), zuzüglich eines eventuell darauf entfallenden Steuerbetrags, für Kosten und Auslagen; - Vom Ablauf dieser Frist bis zur Zahlung werden auf diese Beträge einfache Zinsen zu einem Satz erhoben, der der während dieses Zeitraums geltenden Spitzenrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
Im Übrigen wird die Klage auf Genugtuung abgewiesen.
Quelle französisches Original: https://hudoc.echr.coe.int/eng - {"itemid":["001-210468"]}
Wortlaut von Artikel 8 der EMRK:
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
- Jeder hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz.
- Die Behörde darf die Ausübung dieses Rechts nur behindern, soweit dies gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.